nicht öffentlich gewesen sei, die Aktion mit einer Gruppengrösse von sechs Personen gemeinverträglich gewesen sei und keine Hinweise für einen gesteigerten Gemeingebrauch der Quartierstrasse zu erkennen sei. Die Beschuldigte sei demnach nicht Organisatorin im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 KgR und daher freizusprechen.