22 BV garantierten Versammlungsfreiheit dränge sich auf, den strafrechtlichen Begriff der organisierenden Person restriktiv auszulegen, andernfalls die Gefahr bestehe, dass Personen über das zulässige Mass hinaus abgeschreckt würden. Es sei daher von einem «qualifizierten Organisierendenbegriff» auszugehen. Diesen erfülle die Beschuldigte nicht, da ihr Aufruf auf einen geschlossenen Adressatenkreis beschränkt resp. nicht öffentlich gewesen sei, die Aktion mit einer Gruppengrösse von sechs Personen gemeinverträglich gewesen sei und keine Hinweise für einen gesteigerten Gemeingebrauch der Quartierstrasse zu erkennen sei.