Zweck der Bewilligungspflicht sei, zum Schutz der Rechtsgüter rechtzeitig präventive Massnahmen ergreifen und während der Kundgebung einen stetigen Kommunikationsaustausch mit den Organisierenden aufrecht erhalten zu können. Bei Kundgebungen einer gewissen Tragweite sei es angezeigt, Widerhandlungen gegen diese Bewilligungspflicht strafrechtlich zu ahnden. Bei Organisierenden einer Kleinstkundgebung hingegen sei eine Sanktionierung überschiessend und vom Zweck nicht abgedeckt. Unter Berücksichtigung der in Art. 22 BV garantierten Versammlungsfreiheit