Damit gemeint seien jene Personen, die vorgängig und zielgerichtet mehrere aufeinander abgestimmte Handlungen vornehmen, damit eine Kundgebung stattfinden könne. Die Bewilligungsvoraussetzungen seien nicht von der Grösse der Kundgebung abhängig gemacht worden, so dass bei schlichter Gesetzeslektüre und nach gewöhnlichem Sprachgebrauch auch Kleinstkundgebungen eingeschlossen seien. Zweck der Bewilligungspflicht sei, zum Schutz der Rechtsgüter rechtzeitig präventive Massnahmen ergreifen und während der Kundgebung einen stetigen Kommunikationsaustausch mit den Organisierenden aufrecht erhalten zu können.