12 17. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz liess die Frage, ob die Aktion das objektive Tatbestandsmerkmal der Kundgebung i.S.v. Art. 1 Abs. 3 KgR erfülle, offen und setzte sich in erster Linie mit dem Begriff der oder des Organisierenden gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 KgR auseinander. Damit gemeint seien jene Personen, die vorgängig und zielgerichtet mehrere aufeinander abgestimmte Handlungen vornehmen, damit eine Kundgebung stattfinden könne.