_ erlaubt Kundgebungen auf öffentlichem Grund nur mit vorgängiger Bewilligung (Art. 2 Abs. 1 KgR). Als Kundgebung im Sinne des Reglements gelten Veranstaltungen, welche einen ideellen Inhalt und eine Appellfunktion haben und von mehreren Personen getragen werden (Art. 1 Abs. 3 KgR). Art. 8 KgR ist eine Strafbestimmung. Unter anderem werden Organisierende, die keine Bewilligung einholen, mit Busse bestraft (Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 KgR).