16. Widerhandlung gegen das Kundgebungsreglement der Stadt Bern 16.1 Anwendbares Recht Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass vorliegend das im Tatzeitpunkt geltende Kundgebungsreglement der Stadt C.________ anzuwenden ist (Stand 1. September 2008; pag. 161, S. 2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 16.2 Rechtliche Grundlage Die Stadt C.________ erlaubt Kundgebungen auf öffentlichem Grund nur mit vorgängiger Bewilligung (Art. 2 Abs. 1 KgR).