140 Z. 6 f.). Die Frage, ob die Beschuldigte bei dieser Entscheidung von einer Bewilligungspflicht für die geplante Petitionsübergabe ausging resp. ausgehen musste, ist abhängig von der rechtlichen Frage, ob der Auftritt der Gruppe vor der E.________ (Land) Botschaft eine bewilligungspflichtige Kundgebung darstellte. Mit Blick auf die nachfolgenden rechtlichen Erwägungen erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen (siehe Ziff. IV.19 unten).