Mit ihrem Aufruf zur «Präzisierung», wonach der Unmut über den Ukraine-Krieg lediglich mit der Petition, nicht jedoch mit dem Gang zur Botschaft oder dem Erstellen von Fotografien kundgetan worden sei, zeigt die Beschuldigte keine Willkür in den Ausführungen der Vorinstanz auf. Eine solche ist auch nicht ersichtlich: Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, weshalb sie den Auftritt vor der E.________ (Land) Botschaft und insbesondere das Posieren für Fotos mit einer Peace-Fahne