Sie führte dazu Folgendes aus (pag. 163 f., S. 4 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Beschuldigte ist seit August 2014 bei L.________ (Organisation) angestellt (pag. 137, Z. 28). Sie ist zuständig für die Länderarbeit mit Fokus auf J.________ (Regionen) (pag. 137, Z. 24 f.). Am 24. März 2022 war sie gemäss eigenen Angaben für die Abgabe der Petition verantwortlich (pag. 138, Z. 20). Auf dem Foto (pag. 119) ist die Beschuldigte abgebildet, wie sie ein Schild mit der Aufschrift «Protect Civilians in F.________ (Land)» in Richtung der Kamera hält. Auf dem Schild sind weiter zwei gelbe Herzen und das Logo von L._____