Die Generalstaatsanwaltschaft vermag somit keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen. Zusammengefasst ist damit erstellt, dass die Beschuldigte auf dem Weg zur Botschaft ein Gilet von L.________ (Organisation) trug und die Gruppe eine Fahne und ein Schild mit sich führte, die sie zweimal aufspannte/hochhielt, um damit für Fotos zu posieren. 14.2 Unmutsbekundung Auch in der Feststellung der Vorinstanz, wonach die Gruppe mit der Petitionsübergabe ihren Unmut über den F.________ (Land)-Krieg kundtun wollte, ist keine Willkür erkennbar. Sie führte dazu Folgendes aus (pag.