Die Frage, ob die Nebenstrasse, auf der die Gruppe war, hoch frequentiert sei, verneinte er. Es sei ein Wendeplatz, eine Sackgasse und anschliessend könne man nur noch zu Fuss weiterlaufen oder mit dem Velo (pag. 130 Z. 24 ff.). Schliesslich geht aus den Aussagen auch nicht hervor, dass die Gruppe die Fahne und das Schild abgesehen vom Posieren für die Fotos aufgespannt resp. hochgehalten hätte. Die Generalstaatsanwaltschaft vermag somit keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen.