Sie liesse sich denn auch nicht mit den soeben ausgeführten Beweismitteln vereinbaren. Den verschiedenen Aussagen ist vielmehr zu entnehmen, dass die Gruppe keine Parolen skandierte oder sonst akustisch auf sich aufmerksam machte (Zeuge H.________: pag. 55 Z. 70 ff.; Zeuge I.________: pag. 129 Z. 12 f.), den Strassenverkehr nicht behinderte (Zeuge I.________: pag. 129 Z. 23 ff.; Zeugin G.________: pag. 135 Z. 32 ff.) und keine Schaulustigen oder