Botschaft geschickt hatte (pag. 41 ff.). Sodann ändert auch das Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft, wonach die Gruppe mit ihrem Auftritt allfällige Passanten auf das Kriegsgeschehen in der F.________ (Land) aufmerksam machen wollte bzw. aufmerksam gemacht hat, nichts an den bisherigen Überlegungen. Diese Darstellung findet sich so nicht im Beweisergebnis der Vorinstanz und im Übrigen auch nicht in der Sachverhaltsumschreibung des Strafbefehls. Sie liesse sich denn auch nicht mit den soeben ausgeführten Beweismitteln vereinbaren.