Es ist daher nachvollziehbar, dass die Vorinstanz nicht auf diese Aussage abstellte, zumal der Zeuge nicht selbst gesehen hat, wie sich die Gruppe der Botschaft genähert hat und seine Ausführungen betreffend die angebliche E-Mail an das Polizeiinspektorat nicht mit den Akten übereinstimmen. Die Beschuldigte hat durch die eingereichte Telefonverbindung an das Polizeiinspektorat sowie die E-Mail an die E.________ (Land) Botschaft glaubhaft nachgewiesen, dass sie nicht eine E-Mail an das Polizeiinspektorat geschrieben, sondern das Polizeiinspektorat angerufen und danach eine E-Mail an die E.________ (Land) Botschaft geschickt hatte (pag.