Hinsichtlich seiner Auffassung, es habe sich bei der angetroffenen Situation um eine Spontankundgebung gehandelt, fällt hingegen auf, dass er erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, nicht jedoch in seinem Anzeigerapport schilderte, die Beschuldigte habe ihren Auftritt als solche deklariert. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Vorinstanz nicht auf diese Aussage abstellte, zumal der Zeuge nicht selbst gesehen hat, wie sich die Gruppe der Botschaft genähert hat und seine Ausführungen betreffend die angebliche E-Mail an das Polizeiinspektorat nicht mit den Akten übereinstimmen.