130 Z. 42 ff. und pag. 131 Z. 21). In Bezug auf das Erstellen der Fotos bestätigte der Zeuge I.________ die Aussagen der Beschuldigten und der Zeugin G.________, auf welche auch die Vorinstanz abstellte. Hinsichtlich seiner Auffassung, es habe sich bei der angetroffenen Situation um eine Spontankundgebung gehandelt, fällt hingegen auf, dass er erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, nicht jedoch in seinem Anzeigerapport schilderte, die Beschuldigte habe ihren Auftritt als solche deklariert.