56 Z. 95 ff.). Von der Zeit an, als er die Gruppe feststellen konnte, bis sie bei ihm gewesen sei, seien ca. drei bis vier Minuten vergangen. In dieser Zeit habe er noch Fotos gemacht (pag. 56 Z. 107 f.). Im Übrigen bestätigte er die Aussagen der Beschuldigten, wonach es um eine Petitionsübergabe gegangen sei (pag. 55 Z. 62 ff. und pag. 56 Z. 92 f.). Aus diesen Aussagen geht nichts hervor, was die Beweiswürdigung der Vorinstanz geradezu unhaltbar erscheinen liesse. Im Gegensatz zu den Feststellungen der Vorinstanz äusserte der Zeuge zwar, es habe sich um «eine kleine Demonstration» gehandelt resp. die Gruppe habe «zeigen wollen, um was es geht während dem Marsch».