133 Z. 29 und Z. 38 f., pag. 134 f. Z. 26 ff., pag. 135 Z. 37 ff.). Diese Würdigung hält dem Abgleich mit den weiteren Beweismitteln im Rahmen einer Willkürprüfung stand: H.________, der im fraglichen Zeitpunkt vor der E.________ (Land) Botschaft Wache stand und betreffend die Gruppe um die Beschuldigte Meldung erstattete, sagte bei der Staatsanwaltschaft als Zeuge insbesondere Folgendes aus: «Ich konnte eine Gruppe Menschen feststellen, welche zusammenlief. Sie hielten ein Banner in der Luft und waren alle sehr farbig angezogen. Sie liefen zu mir hinunter. Sie waren nicht laut oder auffällig» (pag. 54 f. Z. 53 ff.).