(Organisation) getragen und die Gruppe habe sich mit einer Peace- Fahne zur E.________ (Land) Botschaft verschoben. Dabei habe sie die Fahne für ein erstes Foto über die Fahrbahn gespannt und für ein zweites Foto erneut aufgespannt (pag. 164, S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hat diesen Sachverhalt willkürfrei festgestellt. Sie stützte ihre Erwägungen in nachvollziehbarer Weise auf die aktenkundigen Fotos (pag. 33 f. und pag. 119) sowie auf die Aussagen der Beschuldigten und der Zeugin G.________.