14. Erwägungen der Kammer 14.1 Verhalten der Gruppe auf dem D.________ (Wegbezeichnung) Gemäss der von der Vorinstanz als richtig erachteten Angaben im Strafbefehl bewegte sich die Gruppe um die Beschuldigte am 24. März 2022, 13:50 Uhr, über den D.________ (Wegbezeichnung) zur Rückseite der E.________ (Land) Botschaft. Die Vorinstanz erwog weiter, die Beschuldigte habe dabei ein Gilet von L.________ (Organisation) getragen und die Gruppe habe sich mit einer Peace- Fahne zur E.________ (Land) Botschaft verschoben.