Botschafter die Petition zu überbringen, nicht jedoch mit dem Gang zur Botschaft oder den dort erstellten Fotografien per se Unmut kundzutun. Mit Bezug auf die Ausführung der Generalstaatsanwaltschaft zum Begriff der Kundgebung führte sie weiter aus, es wäre aktenwidrig und willkürlich, erst auf Berufungsebene festzustellen, dass die Gruppe die Peace- Fahne und das A4-Plakat beim Gang zur Botschaft für die Öffentlichkeit sicht- und lesbar resp. zu irgendeinem Zeitpunkt ausser den beiden Fotomomenten hochgehalten habe. Dies sei vorinstanzlich so nicht festgestellt worden.