Sie habe bewusst eine Petitionsübergabe im kleinen Rahmen organisiert, um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung des «Unmut Kundtuns» sei ausserdem zu differenzieren: Die Absicht der Petition sei gewesen, den Unmut der schweizerischen Bevölkerung über die F.________ (Land)-Invasion kundzutun. Mit dem Gang zur Botschaft sei hingegen lediglich bezweckt worden, dem E.________ (Land) Botschafter die Petition zu überbringen, nicht jedoch mit dem Gang zur Botschaft oder den dort erstellten Fotografien per se Unmut kundzutun.