7 die Petitionsübergabe einer Bewilligungspflicht unterstehe und es vor diesem Hintergrund bewusst unterlassen habe, das Veranstaltungsmanagement nochmals zu kontaktieren, finde keine Basis in den Akten. Im Gegenteil sei die Beschuldigte nach dem Telefon mit der Polizei davon ausgegangen, sich nur dann nochmal melden zu müssen, wenn sie gross oder öffentlich zur Teilnahme aufrufen würde. Sie habe bewusst eine Petitionsübergabe im kleinen Rahmen organisiert, um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten.