13. Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft stellt in ihrer Berufungsbegründung auf die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ab. Im Zusammenhang mit dem rechtlichen Begriff der «Kundgebung» führte die Generalstaatsanwaltschaft allerdings zusätzlich aus, die Gruppe habe mindestens eine Peace-Fahne und ein Banner getragen, die Beschuldigte eine gelbe Weste. So sei die Gruppe zur E.________ (Land) Botschaft gelaufen. Mit ihrem Auftritt habe die Gruppe allfällige Passanten auf das Kriegsgeschehen in der F.________ (Land) aufmerksam machen wollen bzw. sie hätten Passanten darauf aufmerksam gemacht.