T-Shirts seien beweismässig nicht erstellt. Hingegen ging die Vorinstanz davon aus, dass die Beschuldigte mit der Petitionsübergabe ihren Unmut über den F.________ (Land)-Krieg kundtun wollte und die Einholung der erforderlichen Bewilligung bewusst unterliess (pag. 164 ff., S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).