sowie c) ob die Beschuldigte die Einholung der erforderlichen Bewilligung bewusst unterlassen hat. Die Vorinstanz erachtete den im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt als erstellt mit Ausnahme des Vorwurfs, die Gruppe sei mit mehreren Peace-Fahnen und L.________ (Organisation) T-Shirts und Banner unterwegs gewesen. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hatte die Gruppe lediglich eine Peace-Fahne dabei und lediglich die Beschuldigte trug ein gelbes Gilet mit dem Aufdruck «L.________ (Organisation)». Weitere Fahnen und Gilets resp. T-Shirts seien beweismässig nicht erstellt.