12. Beweiswürdigung der Vorinstanz Mit Blick auf die zahlreichen unbestrittenen Sachverhaltselemente fokussierte sich die Vorinstanz auf folgende, bestrittene Beweisfragen: a) ob die Beschuldigte und die Teilnehmenden mit mehreren Fahnen und T-Shirts unterwegs gewesen waren; b) ob die Beschuldigte mit der Petitionsübergabe ihren Unmut über den F.________ (Land)-Krieg kundtun wollte; sowie c) ob die Beschuldigte die Einholung der erforderlichen Bewilligung bewusst unterlassen hat.