Ob die Beschuldigte mit diesem Verhalten «Organisierende einer bewilligungspflichtigen Kundgebung» im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. a des Reglements über Kundgebungen auf öffentlichem Grund (Kundgebungsreglement der Stadt C.________, KgR; SSSB Nr. 143.1) war, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung.