6 von der Generalstaatsanwaltschaft nicht in Zweifel gezogen und gilt somit ebenfalls als unbestritten (pag. 208). Die Beschreibung im Strafbefehl, wonach die Beschuldigte das «koordinierte Begeben zur Botschaft mit rund fünf weiteren Personen» organisiert hat resp. dafür verantwortlich war, wird demnach auf Ebene Sachverhalt von keiner Partei bestritten (pag. 208 und pag. 231 f.). Ob die Beschuldigte mit diesem Verhalten «Organisierende einer bewilligungspflichtigen Kundgebung» im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst.