139 Z. 12 ff.). Im Zusammenhang mit dem Vorwurf, die Beschuldigte sei die «verantwortliche Organisatorin» gewesen, ist weiter unbestritten, dass die Beschuldigte im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit für die Übergabe dieser Petition zuständig war, die Übergabe vorbereitete, entschied, wann, wo und in welchem Rahmen sie stattfinden würde und der E.________ (Land) Botschaft die geplante Übergabe drei Tage im Voraus per E-Mail ankündigte (vgl. E-Mail auf pag. 41). Die fünf weiteren Personen waren aufgrund der bürointernen Anfrage der Beschuldigten, sie bei der Petitionsübergabe zu begleiten, anwesend (pag. 61 Z. 32 ff.