Die Rüge einer Verletzung des Anklagegrundsatzes wurde oberinstanzlich nicht wiederholt. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, die zutreffend zum Schluss kam, dass die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl dem Anklagegrundsatz von Art. 9 StPO genügt (pag. 162 f., S. 3 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).