Sie hatte im Rahmen des Schriftenwechsels ausreichend Gelegenheit, ihre Sichtweise in das Verfahren einzubringen. Dies gilt umso mehr, da für die Beschuldigte eine Übertretungsbusse von CHF 300.00 beantragt wird und es sich damit um eine Angelegenheit von geringer Bedeutung handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.4. mit Hinweisen). Schliesslich ist es auch unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie und des Beschleunigungsgebots angezeigt, über die vorliegende Angelegenheit im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.