Gestützt auf Art. 398 Abs. 4 StPO dürfen keine neuen Behauptungen und Beweise vorgebracht werden und die Kammer darf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt lediglich mit eingeschränkter Kognition überprüfen. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz eine öffentliche Verhandlung durchgeführt hat, an der die Beschuldigte Gelegenheit hatte, sich persönlich vor Gericht zu äussern. Für die sachgerechte und angemessene Beurteilung der oberinstanzlich relevanten Fragen ist es nicht erforderlich, dass sich die Kammer einen persönlichen Eindruck der Beschuldigten macht. Sie hatte im Rahmen des Schriftenwechsels ausreichend Gelegenheit, ihre Sichtweise in das Verfahren einzubringen.