Wie im Beschluss vom 15. Januar 2025 bereits ausgeführt, bezieht sich die Berufung vorliegend einzig auf einen Freispruch vom Vorwurf einer Übertretung. Ein allfälliger Schuldspruch in oberer Instanz kann ebenfalls nur wegen einer Übertretung ergehen. Die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 1 Bst. c StPO sind somit erfüllt. Die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ist auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar: Der Sachverhalt ist weitgehend unbestritten (siehe Ziff. III.11 unten) und lässt sich im Übrigen anhand der Akten beurteilen. Gestützt auf Art.