reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen (BGE 147 IV 127 E. 2.3. mit Hinweisen). Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 143 IV 483 E. 2.1.2, BGE 119 Ia 316 E. 2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.3.2). Wie im Beschluss vom 15. Januar 2025 bereits ausgeführt, bezieht sich die Berufung vorliegend einzig auf einen Freispruch vom Vorwurf einer Übertretung.