3 8. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Generalstaatsanwaltschaft hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Dieses ist somit gesamthaft neu zu beurteilen. Gegenstand des Verfahrens bildet ausschliesslich eine Übertretung. Die Überprüfung des Urteils erfolgt daher mit eingeschränkter Kognition. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung.