7. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt oberinstanzlich was folgt (pag. 207; Hervorhebungen im Original): 1. A.________ sei der Widerhandlung gegen das Kundgebungsreglement der Stadt C.________ durch Organisation einer Kundgebung ohne entsprechende Bewilligung, begangen am 24. März 2022 in C.________, schuldig zu erklären. 2. A.________ sei in Anwendung von Art. 47, 106 StGB, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs.1 und 3 StPO, Art. 2/1, 4/a und 8/1/a/1 KgR zu verurteilen: 2.1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen: 3 Tage);