Mit Eingabe vom 18. Februar 2025 reichte die Beschuldigte weitere Ausführungen und Anträge zu den Akten (pag. 229 ff.). Ein weiteres Schreiben vom 24. Februar 2025 wurde nicht zu den Akten erkannt, da es vollumfänglich der Eingabe vom 18. Februar 2025 entsprach (pag. 254 f.). 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 31. Oktober 2024, sowie ein aktueller Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten, datierend vom 30. Oktober 2024, eingeholt (pag. 200 ff.).