2 23. Dezember 2024 als Stellungnahme zur Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft entgegengenommen werde. Weiter wurden die Parteien unter Bekanntgabe des Spruchkörpers darüber informiert, dass der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet werde und allfällige Bemerkungen umgehend einzureichen seien (pag. 224 f.). Mit Eingabe vom 18. Februar 2025 reichte die Beschuldigte weitere Ausführungen und Anträge zu den Akten (pag.