Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 18. November 2024 ihre schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 206 ff.). Am 19. November 2024 wurde der Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme innert Frist gegeben (pag. 210). Mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2024 äusserte sich die Beschuldigte zur Frage der Mündlich- oder Schriftlichkeit des Berufungsverfahrens und beantragte die Durchführung eines mündlichen Berufungsverfahrens (pag. 215 ff.).