2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 22. August 2024 fristgerecht Berufung an (pag. 154). Die schriftliche Berufungsbegründung wurde den Parteien am 12. September 2024 eröffnet (pag. 173). Am 20. September 2024 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 180 f.). Die Beschuldigte beantragte innert Frist weder ein Nichteintreten auf die Berufung noch erklärte sie Anschlussberufung (pag. 185).