17. Zusammenfassend erachtete die SID die Gehörsverletzung zu Recht als geheilt, befand die von den BVD im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren ins Recht gelegten Aktenstücke für verwertbar und lehnte den Vollzug der Freiheitsstrafe in der Form des Electronic Monitoring, eventualiter der Halbgefangenschaft mit zutreffender Begründung ab. Die Beschwerde vom 9. September 2024 ist abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen