Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers darf ihm das Nichtabholen der Sendung vom 16. April 2024 zum Nachteil gereichen. Zwar wurde diese (aus unbekannten Gründen) nach dem erfolglosen Zustellversuch sogleich an die BVD retourniert und nicht bis zum Ablauf der siebentägigen Abholfrist auf der Poststelle aufbewahrt, doch erhielt der Beschwerdeführer am 17. April 2024 die Abholungseinladung (amtliche Akten BVD, pag. 33), mit welcher er die Sendung hätte erhältlich machen können; er machte nicht geltend, die Poststelle vergebens mit der Abholungseinladung aufgesucht oder von einer Abholung