Wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, stellten die BVD (allein) auf sein Verhalten nach Gesuchseinreichung ab (amtliche Akten BVD, pag. 35 ff.). Sie wiesen ihn am 16. November 2023 auf die Möglichkeit der besonderen Vollzugsformen hin, obgleich er die Einschreiben vom 17. Juli 2023 und 5. Oktober 2023 nicht abgeholt hatte und die Frist zur Gesuchseinreichung grundsätzlich bereits verstrichen war. Mithin erachteten die BVD diese Nachlässigkeiten nicht als derart gravierend, dass ein Vollzug in Form des Electronic Monitoring von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre.