Er reichte die geforderten Unterlagen jedoch nicht ein, weshalb die Voll- zugsstelle-EM die Kostenbeteiligung nicht prüfen und der BVD4 letztlich auch keine Empfehlung abgeben konnte. Bereits deshalb ist der Beschwerdeentscheid der SID vom 5. August 2024 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Die Verbüssung der 120-tägigen Freiheitsstrafe im Normalvollzug stellt für den Beschwerdeführer einen nicht unerheblichen Eingriff in seine Freiheitsrechte dar. Er hatte jedoch hinreichend Möglichkeit darzutun, dass er die Voraussetzungen für die besondere Vollzugsform des Electronic Monitoring resp. der Halbgefangenschaft erfüllt; diese nahm er nicht wahr.