Wie unter E. III.16.3 hiervor ausgeführt, darf die Gewährung von Electronic Monitoring resp. Halbgefangenschaft davon abhängig gemacht werden, dass die gesuchstellende Person die für die Bemessung der Höhe ihrer Kostenbeteiligung notwendigen Unterlagen beibringt. Der Beschwerdeführer hatte ausreichend Gelegenheit, seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen. Er reichte die geforderten Unterlagen jedoch nicht ein, weshalb die Voll- zugsstelle-EM die Kostenbeteiligung nicht prüfen und der BVD4 letztlich auch keine Empfehlung abgeben konnte.