Der Beschwerdeführer holte die eingeschriebene Sendung nicht ab (amtliche Akten BVD, pag. 55). Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 wiesen die BVD sein Gesuch vom 7. Dezember 2023 um Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des Electronic Monitoring ab und verweigerten ihm den Vollzug in Form der Halbgefangenschaft (amtliche Akten BVD, pag. 35 ff.). 16.5 Der chronologische Ablauf der Ereignisse zeigt, dass der Beschwerdeführer die von der Vollzugsstelle-EM wiederholt verlangten und seinerseits ursprünglich bis spätestens am 19. Februar 2024 in Aussicht gestellten Unterlagen zu seinen privaten Ausgaben nicht einreichte.