Weil die Frist seit mehr als einer Woche abgelaufen sei, sei der Fall zurück an die BVD4 gegeben worden (amtliche Akten BVD, pag. 54). Mit Schreiben vom 16. April 2024, versandt per Einschreiben und A-Post, kündigten die BVD dem Beschwerdeführer die Abweisung des Vollzugs in Form des Electronic Monitoring und der Halbgefangenschaft an und gewährten ihm Frist zur Stellungnahme (amtliche Akten BVD, pag. 29 ff. und 54). Der Beschwerdeführer holte die eingeschriebene Sendung nicht ab (amtliche Akten BVD, pag.