Am 10. April 2024 teilte die Vollzugs- stelle-EM dem Beschwerdeführer telefonisch mit, sie hätten nicht die zwischenzeitlich per E-Mail erhaltene Arbeitsbestätigung benötigt, sondern die «Quittung der Alimentenzahlung» und das «betreibungsrechtliche Existenzminimum (BEX)». Weil die Frist seit mehr als einer Woche abgelaufen sei, sei der Fall zurück an die BVD4 gegeben worden (amtliche Akten BVD, pag. 54).